Geschäftsbedingungen im Rahmen freier journalistischer Tätigkeit
Allgemeines
Diese Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf Text- und Bildbeiträge (Material). Geliefertes Material bleibt stets Eigentum von Christian Topel (im Folgenden: Journalist). Es wird vorübergehend zur Ausübung derRechte für die auf dem Angebot/Auftrag angegebenen Nutzungsarten überlassen.
Die Verwendung als Archivmaterial ist gesondert zu vereinbaren.
Die Lieferung des Materials und die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen, soweit im Angebot/Auftrag nichts Abweichendes angegeben oder sonst schriftlich vereinbart ist.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen.
Auch für Lieferungen ins Ausland gilt deutsches Recht.
Honorare
Jede vereinbarte und jede weitere Nutzung des Materials ist honorarpflichtig. Die Höhe des Honorars richtet sich nach Art und Umfang der Nutzung und ist vorher zu vereinbaren. Der gesetzliche Mindestanspruch auf angemessene Vergütung (§ 32 UrhG) bleibt unberührt. Die Rubrik „Hinweis“ gilt ergänzend.
Honorare sind stets Netto-Honorare ohne Mehrwertsteuer. Honorare sind sogleich nach der Veröffentlichung zur Zahlung fällig, spätestens einen Monat nach der Erklärung, dass der Beitrag angenommen ist. Hat der Besteller nicht innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung des Materials die Annahme erklärt, kann das Material ohne weitere Bindung an den Besteller anderweitig angeboten werden.
Urheberrecht
Für jede Nutzung gelten neben den getroffenen Vereinbarungen die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes. Die eingeräumten Rechte gelten nur für den vereinbarten Zweck, Sprachraum und Umfang zur einmaligen Nutzung. Jede erneute Nutzung oder sonstige Ausweitung des ursprünglich eingeräumten Nutzungsrechts ist nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Journalisten erlaubt. Dies gilt insbesondere für die Freigabe des Materials zu Zwecken der Werbung.
Eingeräumte Nutzungsrechte können ohne Zustimmung des Journalisten auch dann nicht übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht (§ 34 Abs. 3 UhrhG). Diese Klausel ist als gesonderte Vereinbarung gem. § 34 Abs. 4 UrhG anzusehen.
Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden.
Die Weitergabe des Materials oder die Übertragung von Rechten an Dritte durch den Besteller darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Journalisten nicht erfolgen. Das Material darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Journalisten nicht in ein Datenbanksystem eingespeichert oder sonst elektronisch verwertet oder bearbeitet werden, insbesondere auch nicht in Onlinesystemen (Internet, Intranet, Mailsystemen etc.). Verfälschende oder sinnentstellende Veränderungen von Bildern durch Hinzufügen oder Weglassen sind nicht gestattet.
Das Material darf im Sinne des § 14 UrhG weder entstellt noch sonst beeinträchtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Bearbeitung des Materials durch den Einsatz elektronischer Hilfsmittel.
Das Material darf nur redaktionell verwendet werden. Es darf in der Tendenz nicht verfremdet und nicht verfälscht werden. Der Besteller ist zur Beachtung der publizistischen Grundsätze des Deutschen Presserates (Pressekodex und Richtlinien) verpflichtet. Montagen sind als solche kenntlich zu machen und in der Veröffentlichung auszuweisen. Dabei ist die Angabe [M] (Buchstabe M in eckigen Klammern) zu verwenden.
Ein Urhebervermerk im Sinne des § 13 UrhG wird stets verlangt und zwar in einer Weise, die keinen Zweifel an der Identität des Urhebers und der Zuordnung zum einzelnen Beitrag lässt. Sammelnachweise reichen nur aus, sofern sich aus ihnen die zweifelsfreie Zuordnung des Urhebers zum Beitrag entnehmen lässt.
Die Übertragung von Zweitrechten an Verwertungsgesellschaften bleibt vorbehalten.
Mit der Annahme des Honorars ist die Erlaubnis zur Wahrnehmung weiterer Rechte durch den Besteller nicht verbunden.
Der Besteller ist verpflichtet, dem Journalisten ein Belegexemplar gem. § 25 Verlagsgesetz kostenlos zu liefern.
Haftung, Kosten
Der Besteller haftet für überlassenes Material bis zur unversehrten Rücklieferung. Er trägt Kosten und Risiko für die Rücklieferung. Die Rücklieferung hat durch Einschreiben zu erfolgen.
Für die Zusammenstellung einer postalischen Auswahlsendung werden Bearbeitungskosten berechnet, die sich nach Art und Umfang des erforderlichen Arbeitsaufwandes bemessen. Die Bearbeitungskosten (inkl. Versand) werden nicht mit den Nutzungshonoraren verrechnet.
Die Zahlung begründet keine Nutzungs- oder Eigentumsrechte. Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe des Materials wird vorbehaltlich weiterer Schadensersatzansprüche ein Mindesthonorar in Höhe des zweifachen Nutzungshonorars fällig.
Beabsichtigt der Besteller eine andere (z. B. werbliche) als die vereinbarte Nutzung des Materials, so hat er vor dieser Nutzung die Zustimmung der abgebildeten oder genannten Personen einzuholen. Holt der Besteller die Zustimmung nicht ein, hat er den Journalisten von in diesem Zusammenhang geltend gemachten Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.
Unterbleibt die Namensnennung des Journalisten nach § 13 UrhG oder verstößt der Besteller gegen § 14 UrhG, so hat der Journalist Anspruch auf Schadensersatz in Form eines Zuschlags von 100 % zum jeweiligen Nutzungshonorar zuzüglich evtl. Verwaltungskosten, sofern nicht der Besteller demgegenüber nachweist, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als der Zuschlag nebst Verwaltungskosten. Der Besteller hat den Journalisten von aus der Unterlassung des Urhebervermerkes oder Entstellung des Werkes resultierenden Ansprüchen Dritter freizustellen.
Gewährleistung
Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesserung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung telefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftlicher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismäßig ist, kann der Auftraggeber nur das Honorar hinsichtlich des jeweilig mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag eingeräumt wird (Kaufvertrag).
Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.
Der Auftraggeber trägt die alleinige presse, zivil- und strafrechtliche Verantwortung für die Veröffentlichung von Beiträgen. Der Journalist übernimmt daher ohne weitere Abrede keine Gewähr für die Rechte Dritter wegen einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber, wenn diese Dritten in veröffentlichten Beiträgen erwähnt oder abgebildet werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Persönlichkeits-, Marken-, Urheberrechts- und Eigentumsrechte sowie sonstige Ansprüche infolge einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kosten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwischen dem Journalisten und dem Auftraggeber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimmte Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber beweispflichtig für den Inhalt der Abreden, diese sind stets schriftlich zu treffen.
Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In- und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber Ansprüche erheben oder presse- und strafrechtliche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von allen damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haftung gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Beitrag an Dritte überträgt.
Der Auftraggeber wird auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Vermögensschadenshaftplichtversicherung für Berichterstattung (in Wort und/oder Bild und/oder Ton) abzuschließen. Informationen hierzu sind erhältlich beim Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV), Wilhelmstraße 43 / 43G, 10117 Berlin, Tel.: 030-2020 5000, Fax: 030-2020 6000, E-Mail: berlin@gdv.de, www.gdv.de. Alternativ kann der Auftraggeber mit dem Journalisten vereinbaren, dass dieser für einen zu vereinbarenden Aufschlag auf das Honorar das Risiko hinsichtlich eines genau definierten Verwendungszwecks übernimmt, eine solche Vereinbarung ist stets schriftlich festzuhalten.
Der Journalist haftet nicht für Schäden, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelieferten Dateien eintreten, sei dies durch Computerviren in oder an E-Mails oder vergleichbaren Übermittlungen oder diesen beigefügten Anhängen, in oder in Verbindung mit angelieferten Datenträgern oder aus/in an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Computer- und sonstigen Digitalsysteme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist.
Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder -ausfall wegen Computerviren oder vergleichbaren Störungen eine Betriebsausfallversicherung oder eine vergleichbare Versicherung abschließen kann. Informationen erhält der Auftraggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adresse siehe oben.
Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk- und Dienstleistungen bzw. Kaufgegenständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Journalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit garantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schäden für Leben, Körper oder Gesundheit aufgrund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflichtverletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zudem bei Kauf und Werkverträgen nicht ausgeschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurde.
Hinweis
Falls keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde oder keine tarifvertraglichen Bestimmungen gelten, sind für die Honorierung und die Miete bei Fristüberschreitung sowie die Bearbeitungskosten bei Bildbeiträgen die jeweils aus der Übersicht der marktüblichen Honorare für die Vergabe von Bildnutzungsrechten ersichtlichen Honorare der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) bzw. bei Textbeiträgen die Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Wort (MFJ) anzuwenden.
Erfüllungsort
für die Lieferung ist der Sitz des Bestellers, für die Rücklieferung der Sitz des Journalisten.
Allgemeine Geschäftsbedingungen von Knallertexte – Christian Topel
Präamble
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) von "Knallertexte – Christian Topel (Werbung, PR, Journalismus)" – im Folgenden Knallertexte – gelten für sämtliche Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit dem einzelnen Auftrag von Knallertexte erbracht werden, ausgenommen journalistische Leistungen. Der Begriff Auftrag ist dabei jeweils im kaufmännischen Sinne zu verstehen und meint nicht lediglich den Auftrag gem. § 662 ff. BGB.
§ 1 Allgemeines
-
Der Geltungsbereich dieser AGBs umfasst alle Angebote und Leistungen von Knallertexte, auch im vorvertraglichen Stadium. Diese AGBs werden durch eine Auftragserteilung an bzw. den Vertragsschluss mit Knallertexte Vertragsbestandteil. Der Kunde erklärt, dass er von ihrem Inhalt Kenntnis erlangt hat. Diesen AGBs entgegenstehende Bedingungen des Kunden gelten nicht, außer, Knallertexte hat diesen schriftlich zugestimmt.
§ 2 Angebot, Angebotsunterlagen, Angebotsannahme
-
Knallertexte gibt ein Angebot an den Kunden ab. Dabei erfolgt die Übermittlung eines verbindlichen Kostenvoranschlags.
-
Die Angebotsannahme erfolgt regelmäßig durch eine schriftliche Bestätigung oder durch konkludentes Handeln des Auftraggebers. Im Falle einer nicht genauen Bezeichnung der Preise gilt das aktuelle Stundenhonorar von Knallertexte.
§ 3 Leistungsumfang
-
Den Leistungsumfang bestimmt regelmäßig der Kostenvoranschlag. Falls dies nicht erfolgt, sind regelmäßig Beratung sowie die Erstellung von Text und Design umfasst.
-
Für die Umsetzung des Auftrags ist Knallertexte verantwortlich, jedoch hat der Kunde Mitwirkungspflichten. So hat er sicherzustellen, dass alle Informationen, Zugänge, Freigaben, Genehmigungen, Vorlagen, Dokumente oder sonstigen Voraussetzungen für die Umsetzung des Auftrags zu Verfügung stehen und die benötigten Formate aufweisen.
-
Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit von Text und Bild, insbesondere im Bereich Wettbewerbsrecht, Kennzeichenrecht, Geschmacksmusterrecht, Urheberrecht, Lebensmittel- und Arzneimittelrecht, Heilmittelwerberecht oder Medizinproduktegesetz schuldet Knallertexte nur, wenn dies ausdrücklich Gegenstand des Auftrages ist.
-
Für die in Text und Bild enthaltenen, vom Kunden vor- oder freigegebenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen trägt der Kunde die volle Verantwortung. Knallertexte ist nicht verpflichtet, sie auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Genauso wenig prüft Knallertexte, ob seine Leistung geistiges Eigentum verletzt. Zur Prüfung und Zustimmung legt Knallertexte dem Kunden alle Entwürfe vor der Veröffentlichung vor. Mit der schriftlichen oder mündlichen Freigabe der Arbeiten übernimmt der Kunde die Verantwortung für die Richtigkeit von Inhalt, Bild, Ton und Text.
-
Wird Knallertexte von Dritten aufgrund der Gestaltung und/oder des Inhalts der Leistung auf Unterlassung oder Schadensersatz o. ä. in Anspruch genommen, stellt der Kunde Knallertexte von der Haftung frei.
-
Knallertexte ist berechtigt, seine Leistungen zum Gegenstand von Schutzrechtsanmeldungen zu machen, solange nichts Abweichendes vereinbart wurde.
§ 4 Preise, Vergütung
-
Der Umfang der einzelnen Leistungen sowie ihre Vergütung ergeben sich aus dem Angebot/dem Kostenvoranschlag. Mehraufwand aufgrund von Änderungs- und Ergänzungswünschen des Auftraggebers über vereinbarte Korrekturstufen hinaus wird als zusätzlich gemäß des vereinbarten/aktuellen Stundensatzes berechnet.
-
Knallertexte darf Leistungen auch von Subunternehmern ausführen lassen. Eine Zustimmung des Kunden ist dafür nicht erforderlich, es sei denn, es ist etwas Abweichendes schriftlich geregelt. Der Kunde kann solche Subunternehmer nur dann ablehnen, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund liegt.
-
Kündigt der Kunde einen Auftrag, den er gegenüber Knallertexte bereits freigegeben hat, gilt bezüglich des Honorars § 649 BGB.
-
Soweit nicht anders vereinbart sind, erfolgt die Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug. Knallertexte ist berechtigt, Vorschüsse zu verlangen.
-
Alle Nettopreise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, Zölle, Gebühren und sonstiger Abgaben.
-
Der Kunde darf gegen Vergütungsforderungen von Knallertexte nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen.
-
Reisekosten werden dem Kunden ab 20 Kilometer Anfahrt in Rechnung gestellt.
§ 5 Präsentation, Präsentationsunterlagen
-
Unter Umständen erstellt Knallertexte vor der Umsetzung einzelner Leistungen (gemäß § 3) Präsentationsunterlagen. Sämtliche Rechte an diesen Präsentationsunterlagen stehen Knallertexte zu. Bei Kündigung oder Stornierung bzw. bei Beendigung des Auftrags gibt der Kunde sämtliche Präsentationsunterlagen an waterdrops zurück.
-
Wird nach einer Präsentation kein Auftrag erteilt oder ein bereits erteilter gekündigt bzw. storniert, bleiben alle Leistungen, insbesondere die Präsentationsunterlagen und die darin enthaltenen geistigen Leistungen Eigentum von Knallertexte. Alle gem. § 9 eingeräumten Rechte entfallen automatisch. Der Kunde ist nicht berechtigt, dieses Material in irgendeiner Form zu nutzen, zu bearbeiten oder als Grundlage zur Herstellung eigenen Materials zu nutzen. Knallertexte darf die präsentierten Entwürfe für andere Projekte und Kunden verwenden. Die Weitergabe- oder nutzung von Präsentationsunterlagen und Angeboten durch den Kunden oder seiner Bevollmächtigung verpflichten den Kunden zu Honorarzahlung in Höhe der erbrachten Leistung. Diese ergibt sich aus dem Kostenvoranschlag. Weitere Ansprüche aufgrund unrechtsmäßiger Verwendung von Präsentationsunterlagen behält sich Knallertexte ausdrücklich vor.
§ 6 Urheber- und Nutzungsrechte, Eigentumsübergabe, Vertragsstrafe
-
Der Kunde erhält mit vollständiger Bezahlung dauerhaft sämtliche zweckbezogenen, einfachen Nutzungsrechte für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland an den von Knallertexte im Rahmen eines Auftrags erbrachten Werken. Auch die Nutzung von Teilen des Vertragsgegenstandes (z. B. Ausschnittverwertung) ist für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erlaubt. Die Rechtseinräumung bedingt nicht die Herausgabe von offenen Dateien oder Quellcodes.
-
Die Übertragung erhaltener Nutzungs- oder Lizenzrechte des Kunden an Dritte oder ihre erweiterte Lizenzierung ermöglicht Knallertexte nach gesonderter Vereinbarung.
-
Sind zur Erstellung von vereinbarten Leistungen Nutzungs- oder Lizenzrechte (z. B. Rechte an Bildern, Grafiken, Programmen) oder die Zustimmung Dritter (z. B. bei Namens-, Bild-, oder Persönlichkeitsrechten) erforderlich, holt Knallertexte diese im Namen des Kunden ein. Dies erfolgt grundsätzlich nur in dem für die vorgesehene Maßnahme zeitlich, räumlich und inhaltlich erforderlichen Umfang, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde. Nachforderungen gemäß §§ 32, 32 a UrhG oder entsprechende Nachforderungen in anderen Rechtsgebieten, also Nachforderung aus noch unbekannten Nutzungsarten oder aus zu geringer Vergütung, gehen grundsätzlich zu Lasten des Kunden. Knallertexte übernimmt keine Haftung dafür, dass bezüglich der von ihm gelieferten Werbemittel oder Arbeitsergebnisse keine Rechte Dritter bestehen.
-
Der Kunde räumt Knallertexte alle nötigen Rechte an den von ihm für den Auftrag zur Verfügung gestellten Materialien ein. Der Kunde garantiert, dass die von ihm vorgelegten Materialien frei von Rechten Dritter sind. Er hat Knallertexte bei Rechtsverletzungen, die auf seinem beigebrachten Material basieren, von jeglichen Kosten freizuhalten.
-
Die von ihm erstellten Leistungen darf Knallertexte zeitlich, räumlich und sachlich unbeschränkt zur Eigenwerbung nutzen. Zudem darf Knallertexte mit dem Kunden als Partner werben, soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
-
Nutzungsrechte für vom Kunden abgelehnte oder nicht ausgeführte Entwürfe behält Knallertexte. Dies gilt auch und insbesondere für Leistungen, die nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte (z. B. Urheberrecht) sind.
§ 7 Abnahme
-
Schuldet Knallertexte einen bestimmten Arbeitserfolg (Werkvertrag), ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung erklärt oder verweigert wird, vorausgesetzt, das Arbeitsergebnis entspricht im Wesentlichen den bestehenden Vereinbarungen. Bestehen wesentliche Abweichungen, wird Knallertexte diese Abweichung in einer angemessenen Frist beseitigen und das Arbeitsergebnis erneut zur Abnahme vorlegen. Die Abnahme gilt spätestens mit Zahlung oder Nutzung des Werkes jedoch als erfolgt.
§ 8 Haftungsbeschränkungen
-
Knallertexte haftet für die Verletzung vertragswesentlicher Rechtspositionen des Kunden. Vertragswesentliche Rechtspositionen sind solche, die der Vertrag dem Kunden nach Vertragsinhalt und Zweck zu gewähren hat. Ferner haftet Knallertexte für die Verletzung von Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen muss.Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von Knallertexte auf den nach Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter bzw. Erfüllungsgehilfen von Knallertexte. Bei leichter fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet Knallertexte nicht.
-
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Garantien und/oder Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei Arglist, Verletzungen vertragswesentlicher Pflichten sowie bei Knallertexte zurechenbaren körperlichen oder gesundheitlichen Schäden bzw. bei Verletzung des Lebens.
-
Wegen unverschuldeter Irrtümer und bei Druck- oder Übermittlungsfehlern, die Knallertexte zur Anfechtung berechtigen, kann der Kunde Schadensersatz als Folge der Anfechtung nicht geltend machen.
§ 9 Schlussbestimmungen
-
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
-
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag das am Geschäftssitz von Knallertexte zuständige Gericht, wenn kein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist. Falls nötig, ist Knallertexte jedoch berechtigt, am Wohn- oder Geschäftssitz des Kaufmanns vor Gericht zu gehen.
-
Leistungsort ist der Geschäftssitz von Knallertexte. Erfüllungsort ebenfalls.